Mehrwertsteuer in Portugal

A. Einführung

Bei der Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentado - IVA) handelt es sich um eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wurde erst im Jahre 1986 in Portugal eingeführt. Geregelt ist sie im Mehrwertsteuergesetz (Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado - CIVA) sowie im Gesetz über die Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Erwerb (Regime do IVA nas Transacções intracomunitárias – RITI). Sie entspricht – aufgrund der Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union – weitgehend der deutschen Umsatzsteuer. Es handelt sich somit um eine indirekte Verbrauchsteuer.

Da Portugal Teil der EU ist und auch den Euro als Währung eingeführt hat, tragen alle Rechnungen die neunstellige Umsatzsteuer ID Nummer, diese wird dort mit dem Länderkennzeichen PT geführt. In der portugiesischen Landessprache heißt diese Nummer Numero de identificaçao fiscal (NIF).

Steuertatbestände sind (1) „Entgeltliche Lieferungen und Dienstleistungen in Portugal“, (2) „Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern“ und (3) „innergemeinschaftlicher Erwerb.“ Wird einer dieser drei Tatbestände verwirklicht, so wird die ausführende Person steuerpflichtig und muss die Mehrwertsteuer abführen. Faktisch wird die Steuer aber von den Kunden bezahlt, dem die Steuer in Rechnung zu stellen ist. Da der Unternehmer jedoch selber auf Waren und Dienstleistungen angewiesen ist, wird er selber zum Kunden, dem die Steuer in Rechnung gestellt wird. Dieser Steuer kann der Unternehmer jedoch regelmäßig von seiner eigenen Steuerschuld abziehen (Vorsteuerabzug). Eine wichtige Ausnahme des ersten Tatbestandes gilt im Versandhandel.

B. Sonderregelungen für Kleinunternehmer

Für Unternehmer mit geringfügigem Umsatz gelten Sonderregelungen.

Das Statut der Steuerbefreiung (regime de isenção) stellt bestimmte Personen von der Pflicht frei, Mehrwertsteuer abzuführen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Keine Buchführung oder Verpflichtung zur Buchführung
  • Keine Einfuhren, Ausfuhren oder damit im Zusammenhang stehende Handlungen
  • Keine Handels- oder Verwertungstätigkeit betreffend Abfälle, Reststoffe, Schrott
  • Geschäftsvolumen im vorangegangen Kalenderjahr unter 10.000 €; bei einer natürlichen Person im Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen 12.250 €

Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, muss dies dem Finanzamt innerhalb bestimmter Fristen gemeldet werden. Auch ist ein freiwilliger Verzicht auf die Steuerbefreiung oder der Wechsel zum Regime der kleinen Einzelhändler möglich. Dadurch, dass diese Personen keine Mehrwertsteuer abführen müssen, können sie ihre Leistung und Ware günstiger anbieten. Allerdings können sie auch nicht vom Vorsteuerabzug profitieren. Auch müssen sie ihre Rechnungen entsprechend kennzeichnen.

Einzelhändler können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für das Regime der kleinen Einzelhändler (regime dos pequenos retahlistas) entscheiden. Dies vereinfacht die Steuererhebung. Es müssen als Steuer 25 % des Mehrwertsteuerbetrages, mit dem der Steuerpflichtige beim Einkauf der für den Weiterverkauf bestimmten Waren belastet wurde, gezahlt werden. Nicht eingeschlossen sind Mehrwertsteuerbeträge, die für den Erwerb oder die Miete von Investitionsgütern oder anderen für den Eigengebrauch bestimmten Gütern, aufgewendet worden sind. Bei letzteren kann der Einzelhändler aber einen Vorsteuerabzug vornehmen.

Eine weitere Besonderheit ist, dass für die Kunden die Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Darauf muss auf der Rechnung hingewiesen werden. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, muss dies innerhalb gesetzlich bestimmter Fristen dem Finanzamt gemeldet werden. Auch ist ein Verzicht auf das Statut möglich

C. Höhe der Mehrwertsteuer

Seit dem 01.01.2011 beträgt der Normalsatz 23 %. Der reduzierte Satz beträgt 6 % und der mittlere Steuersatz 13 %. Auf den Inselgruppen Madeira und Azoren gelten besondere Sätze.

D. Steuerbefreiungen

Bei einer unechten Steuerbefreiung (isenção simples) muss der Unternehmer zwar für seine Umsätze keine Mehrwertsteuer entrichten. Jedoch kann er auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies gilt für das Statut der Steuerbefreiung (vgl. oben) sowie für weitere im Gesetz normierte Lieferungen und Dienstleistungen. Dies kann im Endeffekt jedoch zu einer Belastung führen. Beim Statut der Steuerbefreiung und bei einigen weiteren Tatbeständen ist daher ein Verzicht auf die Befreiung möglich.

Eine echte Steuerbefreiung (isenção completa) hingegen liegt vor, wenn der Unternehmer weiterhin zu Vorsteuerabzug berechtigt bleibt.

E. Zahlung der Mehrwertsteuer

Um die Zahlung der Mehrwertsteuer kümmert sich der steuerpflichtige Unternehmer selbständig. Er muss die Umsätze und weiteren relevanten Fakten dem Finanzamt erklären sowie den zu zahlenden oder zu erhaltenden Betrag selbständig bestimmen. Diese Aufgaben werden in Portugal regelmäßig von Buchhaltern (técnicos oficiais de contas) erledigt.

Die Erklärung hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Frist hierfür ist bei einem Jahresumsatz im Vorjahr von mindestens 650.000 € der Zehnte jeden Monats betreffend der Umsätze des Vormonats. Bei einem geringeren Umsatz beträgt die Frist vierteljährlich bis zum fünfzehnten des zweiten Folgemonats eines Quartals, für das vorangegangene Quartal.

Stichtag für die Erklärung ist gleichzeitig auch der letzte Tag für die Begleichung einer Steuerschuld.

Eine Sonderregelung für die Zahlung gilt z.B. bei dem Statut der kleinen Einzelhändler.