Körperschaftsteuer in Portugal

Das portugiesische Körperschaftsteuergesetz (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas, kurz: CIRC) erfasst weitaus mehr Rechtsformen als der Anwendungsbereich des deutschen Körperschaftsteuergesetzes. Eine Einschränkung gilt jedoch in Bezug auf Gesellschaften, die dem sog. Statut der Steuertransparenz unterliegen. Davon erfasst sind insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts und reine Vermögensverwaltungsgesellschaften. Ihr zu versteuernder Gewinn wird zwar nach den Regeln des CIRC ermittelt, jedoch wird dieser Gewinn anschließend den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet. Ist der jeweilige Gesellschafter eine natürliche Person, wird sein Gewinn auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (CIRS) versteuert.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die in Portugal ihren Sitz haben oder ihre tatsächliche Geschäftsführung ausüben. Nichtansässige Gesellschaften müssen nur die in Portugal erzielten Einkünfte versteuern. Veranlagungszeitraum ist auch hier grundsätzlich das Kalenderjahr. Für die Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte ist bei ansässigen Steuerpflichtigen die Art der ausgeübten Tätigkeit und bei nicht ansässigen Steuerpflichtigen die Existenz oder Nichtexistenz einer festen inländischen Niederlassung von Bedeutung.

Bei im Inland ansässigen Gesellschaften, die vorrangig einer gewerblichen, industriellen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, bestehen die zu versteuernden Einkünfte in dem zu versteuernden Gewinn, abzüglich der Verlustabzüge und der den Gewinn mindernden Steuervergünstigungen. Der Verlust eines Geschäftsjahres kann in den fünf folgenden Jahre vorgetragen werden. Die Anrechenbarkeit von Verlustvorträgen darf im Jahr jedoch nicht 75 % des jeweiligen steuerlichen Gewinns überschreiten.

Bei im Inland ansässigen Gesellschaften ohne vorrangig gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche Tätigkeit, ergeben sich die zu versteuernden Einkünfte aus der Summe aller Einkünfte, einschließlich der unentgeltlichen Vermögenszuwächse, abzüglich der Betriebsausgaben und der die Einkünfte mindernden Steuervergünstigungen. Das Gesetz verweist bei diesen Gesellschaften in Bezug auf die Bestimmung der Einkünfte und der spezifischen Abzüge auf das CIRS.

Unter Betriebsausgaben fallen die zur Erzielung der Körperschaftsteuer angefallenen unerlässlichen Kosten, die nicht bereits bei der Bestimmung der Summe der Einkünfte berücksichtigt wurden. Die den Gewinn mindernden Steuervergünstigungen befinden sich vor allem im Steuervergünstigungsgesetz. Ist der Steuerpflichtige nicht im Inland ansässig, verfügt er jedoch über eine feste Niederlassung in Portugal, bestehen die zu versteuernden Einkünfte in dem der Niederlassung zuzurechnenden zu versteuernden Gewinn, abzüglich der ihr zuzurechnenden steuerlichen Verluste und der den Gewinn mindernden Steuervergünstigungen. Bei nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen, die über keine feste Niederlassung in Portugal verfügen bzw. lediglich Einkünfte erzielen, die keiner festen Niederlassung zugerechnet werden können, wird das zu versteuernde Einkommen aus den Einkünften nach dem CIRS sowie den unentgeltlich erlangten Vermögenszuwächsen ermittelt. Betriebsausgaben und Einkünfte mindernde Steuervergünstigungen können nicht geltend gemacht werden. Die zu versteuernden Einkünfte dienen als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der tariflichen Körperschaftsteuer.

Der normale Körperschaftsteuersatz beträgt 25 %. Andere Steuersätze gelten auf den Inselgruppen Madeira und Azoren. Bei Unternehmen, die einen zu versteuernden Gewinn von über 1,5 bis 10 Millionen Euro erreichen, wird eine Sonderabgabe in Höhe von 3 % und bei einem Gewinn von über 10 Millionen Euro eine Sonderabgabe in Höhe von 5 % fällig. Die Gemeinden können auf den zu versteuernden Gewinn gem. Art. 14 des Kommunalfinanzgesetzes (Lei das Finanças Locais) außerdem einen Steueraufschlag (derrama) erheben. Zur Ermittlung der endgültigen Körperschaftsteuer sind in der Regel eine Reihe von Abzügen durchzuführen, wie z.B. erbrachte Vorauszahlungen und im Wege der Quellenbesteuerung bereits entrichtete Beträge. Bestimmte Einkünfte, die keiner festen Niederlassung in Portugal zuzurechnen sind, unterliegen besonderen Abgeltungssteuersätzen. Z.B. unterliegen Einkünfte aus Immobilienvermögen einem Steuersatz in Höhe von 15 %. Die Entrichtung der Steuer für diese Einkünfte erfolgt endgültig im Wege der Quellenbesteuerung. Außerdem sieht das Gesetz autonome Steuersätze für Betriebsausgaben vor, die der Staat als unerwünscht ansieht, da sie verdeckte Gewinnausschüttungen oder Steuerhinterziehungen verbergen können.