Einkommensteuer in Portugal

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A. Einführung 

Die Besteuerung des Einkommens ist im Einkommensteuergesetz (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares, kurz: CIRS) geregelt. Anders als im deutschen Recht ist die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten obligatorisch. In einer Ehe sind beide Ehegatten Steuerschuldner. Bei familiären Haushalten wird außerdem das Einkommen aller Familienmitglieder zusammen veranlagt. Der Familienvorstand ist in diesem Falle Steuerschuldner.

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Eine in Portugal ansässige Person, hat ihr gesamtes weltweit erzieltes Einkommen in Portugal zu versteuern (unbeschränkte Steuerpflichtigkeit). Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Nicht im Inland ansässige Personen sind hingegen nur mit dem Einkommen, das sie in Portugal erzielen, steuerpflichtig (beschränkte Steuerpflichtigkeit). Eine natürliche Person ist in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Portugal aufhält oder zum 31.12 über eine Wohnung verfügt, die vermuten lässt, dass sie ihren Aufenthalt in Portugal fortsetzen wird. Antrag können außerdem nichteheliche Lebensgemeinschaften gemeinsam veranlagt werden.

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B. Einkommensarten

Die Kategorie A erfasst insbesondere Gehälter, Löhne, Bezüge, Diäten und Prämien. Diesen geldwerten Vorteilen wird eine Vielzahl von sonstigen Leistungen gleichgestellt.

Unter die Kategorie B fallen insbesondere Einkünfte, die aus gewerblicher Tätigkeit und selbstständiger Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit hervorgehen. Gemäß dem Statut der Steuertransparenz wird außerdem der Gewinn bestimmter Personengesellschaften, nachdem er nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelt wurde, den Gesellschaftern als deren Einkünfte zugerechnet.

Zur Kategorie E gehören Erträge und sonstige wirtschaftliche Vorteile, die aus der Anlage von Vermögen herrühren, wie z. B. Zinsen und Gewinnausschüttungen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die zur Kategorie F zählen, sind solche, die als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Immobilien gezahlt werden.

Die Kategorie G erfasst verschiedene Arten von Vermögenszuwächsen, wie z. B. einen Veräußerungsgewinn. Schließlich erfasst die Kategorie H vor allem Ruhestandzahlungen sowie Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

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C. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt durch Addition der jährlichen Einkünfte aller vorgenannten Kategorien, bereinigt um die spezifischen Abzüge der jeweiligen Kategorie sowie die allgemeinen Abzüge. Einkünfte, die von einem Abgeltungssteuersatz oder einem autonomen Steuersatz erfasst sind, werden nicht mit einbezogen.

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Die Nettoeinkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit der Kategorie B werden entweder nach dem Statut der vereinfachten Ermittlung (regime simplificado) oder gemäß der ordentlichen Buchführung (regime da contabilidade organizada) ermittelt. Die vereinfachte Ermittlungsmethode findet auf Personen Anwendung, die in der vorangegangenen Steuerperiode ein Bruttoeinkommen von maximal 150.000,- € erwirtschaftet haben. Im Rahmen des Statuts der vereinfachten Ermittlung erfolgen die Abzüge pauschal: 0,80 für Verkaufserlöse von Waren und Produkten und 0,30 für sonstige Einkünfte der Kategorie B. Steuerpflichtige, die dem Statut der vereinfachten Ermittlung unterliegen, haben das Recht, zu Beginn ihrer Tätigkeit oder später – jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren – die Ermittlung ihrer Einkünfte auf der Grundlage der ordentlichen Buchführung zu wählen. Sie sind dann für die nächsten drei Jahre an ihre Wahl gebunden. Im Rahmen der ordentlichen Buchführung wird das zu versteuernde Einkommen nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kategorie E und Vermögenszuwächse der Kategorie G werden grundsätzlich nur mit 50 % zum Ansatz gebracht. Von den jährlichen Bruttoeinkünften aus Vermietung und Verpachtung der Kategorie F sind Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung sowie die Grundsteuer abziehbar. Für Pensionen der Kategorie H sieht Art. 53 Abs. 1 CIRS einen dort näher definierten Abzug vor, wobei das Gesetz nach der Höhe des Einkommens differenziert. Von den jährlichen Bruttoeinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach Kategorie A sind ebenso Abzüge vorzunehmen, die das Gesetz im Einzelnen vorgibt. 

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Zu den allgemeinen Abzügen gehören insbesondere Verluste eines Jahres. Verluste eines Jahres aus unternehmerischer Tätigkeit sowie unselbstständiger Arbeit (Kategorie B), aus Vermietung und Pacht (Kategorie F) sowie aus der entgeltlichen Veräußerung dinglicher Rechte an Immobilien können grundsätzlich auf die fünf folgenden Jahre vorgetragen und mit Einkünften derselben Kategorie verrechnet werden. Verluste eines Jahres der Kategorie G, z. B. aus der entgeltlichen Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, können hingegen grundsätzlich nur auf die zwei folgenden Jahre vorgetragen werden.

Für jedes Steuerjahr werden Steuersatz und damit die tarifliche Einkommensteuer gemäß der progressiven Steuertabelle des Art. 68 CIRS errechSteuerermäßigungennet.

Eine Besonderheit stellt der Veräußerungsgewinn bei Immobilien dar. Nach dem Verkauf einer Immobilie, muss der Verkäufer im Folgejahr eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Wurde ein Veräußerungsgewinn erzielt, unterliegt dieser der Besteuerung. Näheres dazu auf unserer Internetseite zum portugiesischen Immobilienrecht

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Zu den verschiedenen Steueremäßigungen, Abgeltungssteuersätze und Spezielle Steuersätze sowie sogenannte autonome Steuersätze nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.